Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht: Umgangsprozess – Fehlender Einfluss auf das Verfahren
Im Streitfalle wegen Kontakten mit den Kindern bei Trennung oder Scheidung der Eltern, sehen diese oftmals als letzte Lösung, den Umgang durch das Gericht regeln zu lassen. Hierbei ist zu beachten, dass in derartigen Verfahren, anders als in anderen zivilerechtlichen Bereichen, die Dispositionsmaxime nicht bei den Beteiligten liegt.
Auch wenn also ein Umgangsverfahren, wie regelmäßig der Fall, von einem Elternteil beantragt wird, steht es nicht im Belieben der Eltern, über die Beendigung eines derartigen Verfahrens alleine zu bestimmen, auch wenn sie sich bereits geeinigt haben bzw. die Einigung zukünftig ohne Hilfe des Gerichts versuchen wollen. Rein formal bedarf es der Entscheidung des Gerichts, die Beendigung des Verfahrens herbeizuführen, wobei es dem Wunsch der Eltern, keine gerichtliche Klärung mehr zu wollen, in der Regel Folge leisten dürfte.
Theoretisch ist jedoch die Weiterführung eines derartigen Verfahrens auch gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern möglich, wenn das Gericht dieses im Interesse des Kindeswohls für geboten erachtet, da es sich gemäß § 1684 nicht um ein reines Antrags- sondern um ein Amtsverfahren handelt.
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Frau von Behr oder Frau Nicolaisen gern zur Verfügung.