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Die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal) informiert aus dem Familienrecht: Schwierigkeiten beim Scheinvaterregress

Im Falle einer Vaterschaftsanfechtung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater über. In der Praxis ist dessen Durchsetzung jedoch oftmals extrem schwierig, da die Möglichkeiten, Kenntnis über die Identität des leiblichen Vaters zu bekommen, erheblich eingeschränkt sind. Da das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre schwerer wiegt als das Interesse des Scheinvaters, Regress zu nehmen, gibt es keinen rechtlichen Auskunftsanspruch, aus dem heraus die Mutter zur Auskunftserteilung über ihre sexuellen Beziehungen zur Zeit der Empfängnis bzw. zur Identität des leiblichen Vaters verpflichtet werden könnte. Die allgemeine Klausel des § 242 BGB ist jedenfalls nicht ausreichend, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst in einer Entscheidung befunden hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.04.2015, 1 BvR 472/14). Zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage eines entsprechenden Auskunftsanspruchs, wäre der Gesetzgeber gefragt.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können aus diesem Artikel entnommen werden.

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