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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht:
                         

                                      Trennung – Wer darf in der ehelichen Wohnung verbleiben?

Wenn sich die Eheleute im Falle einer Trennung nicht darüber einigen können, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben soll, kann zur Entscheidung hierüber gem. § 1361 b BGB das Familiengericht angerufen werden.

Gem. § 1361 b Abs.1 S.1 BGB soll die Zuweisung der Wohnung – auch unter Berücksichtigung des anderen Ehegatten – eine unbillige Härte vermeiden. Gem. § 1361 b Abs.1 S.2 BGB kann eine unbillige Härte und damit die Notwendigkeit einer Wohnungszuweisung auch dann vorliegen , wenn das Wohl in der Wohnung lebender Kinder gefährdet ist. Hierfür sind nicht nur offen ausgetragene körperliche oder verbale Auseinandersetzungen der Eheleute untereinander erforderlich, sondern eine spannungsgeladene Atmosphäre zwischen diesen kann genügen, dass ein erträgliches Zusammenleben in einer Wohnung für das Wohlergehen der Kinder unmöglich wird, ohne dass diese körperlichen oder seelischen Schaden nehmen (vgl. Beschluss OLG Stuttgart vom 16.12.2014 – 17 UF 142/14).

Zu diesem Thema kann hier ein weiterführender  Artikel gelesen werden.

 

 

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