Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel (Forum_Alstertal)
Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Erblasser zunächst mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung errichtet hatte.
Im Nachtrag war die Wirksamkeit auch für den Fall der Scheidung vereinbart. Tatsächlich kam es in der Folgezeit dann auch zur Scheidung und anschließend zur Neuverheiratung mit der 2. Ehefrau. Auch mit dieser errichtete der Erblasser ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem das mit der 1. Ehefrau errichtete widerrufen wurde. Dieses zweite Testament wurde der 1. Ehefrau jedoch zu Lebzeiten nicht zugestellt. Als der Ehemann verstarb, focht die 2. Ehefrau das erste Testament an: Dieses war zwar infolge des Nachtrags und mangels Zustellung des mit dem Widerruf versehenen zweiten Testaments wirksam. Da jedoch die zweite Ehefrau als nun Plichtteilsberechtigte übergangen worden war, war die Anfechtung erfolgreich (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.10.2014 – 15 W 14/14).
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