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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert:

„Eltern einer minderjährig Verstorbenen erben Facebook-Account ihrer Tochter“

Der Tod eines fünfzehnjährigen Mädchens beschäftigte jüngst das Landgericht Berlin. Das Mädchen war vor eine aus ungeklärter Ursache vor eine einfahrende U-Bahn gestürzt und dabei tödlich verunglückt. Die Eltern der Verstorbenen wollten nun über Eintragungen im Facebook-Account ihrer Tochter, dortigen Nachrichten-Austausch und Posts, versuchen herauszufinden, aus welchen Gründen es zum Tod ihrer Tochter gekommen ist, ob es gegebenenfalls Anzeichen auf einen Selbstmord gebe. Facebook jedoch, hatte mittlerweile den Acoount des toten Mädchens in einen Gedenkzustand versetzt und verweigerte den Eltern die Zugangsdaten. Daraufhin erhoben diese Klage vor dem Landgericht Berlin. Dieses urteilte, dass es sich bei dem Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, um einen schuldrechtlichen Vertrag handele, der, wie jeder andere, auf die Erben übergangen sei. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um digitales und analoges Vermögen handele. Anderenfalls wäre zum Beispiel die Vererbung persönlicher Briefe und Tagebücher möglich, die von privaten E-Mails und Facebook-Nachrichten jedoch nicht. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2015, AZ 20 O 172/15).

Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum Alstertal) verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht und Familienrecht.

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