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Wenn Eltern sich trennen, stellt sich –neben der Frage des Umgangs – oftmals die Frage, wie es sich zukünftig mit der elterlichen Sorge verhält. In der Regel haben verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht inne und behalten dieses zumeist auch weiterhin. Bei nichtverheirateten Eltern kann ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart oder angeordnet werden, wenn diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Welche Bedeutung hat nun aber die elterliche Sorge tatsächlich in der Praxis?
Muss jede das Kind betreffende Entscheidung von beiden Eltern abgesegnet sein?
Oder müssen nur wesentliche Maßnahmen übereinstimmend von ihnen entschieden werden?
Was aber ist wesentlich?

Gem. § 1687 BGB werden Angelegenheiten des täglichen Lebens von dem Elternteil entschieden, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält. Dieses sind nach dem Gesetz solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Fällt nun die Frage des Impfens eines Kindes hierunter? Darüber hatte das Amtsgericht Darmstadt jüngst zu befinden. Die Mutter, bei der das Kind lebte, wollte sich nach den ständigen Empfehlungen der Impfkommission richten (STIKO), die regelmäßig auch als Maßstab von den Kinderärzten genommen wird, während der Vater als Impfgegner die Ansicht vertrat, dass Kinderkrankheiten durchlebt werden sollten, um die Immunabwehr zu stärken. Das Amtsgericht Darmstadt gab der Mutter recht und ordnete die zu entscheidende Frage als alltägliche Angelegenheit ein (vgl. AG Darmstadt, Entscheidung vom 11.06.2015, AZ 50 F 39/15 SO).

Die beiden Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder Informationen im Forum Alstertal zur Verfügung.

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