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In einem jüngst (s.u.)  vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um die Frage der Haftung der Erben eines nicht gewerblich tätigen Piloten, der mit Privatpilotenlizenz mehrere Fluggäste gegen eine Pauschalzahlung von 600 € transportiert hatte. Bei diesem Flug ereignete sich ein Unfall und sowohl der Pilot, als auch vier seiner Passagiere kamen ums Leben. Die Tochter einer getöteten Passagierin verklagte daraufhin den Sohn als Erben des Piloten auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 7.600 €. Zu Recht, wie das OLG Hamm befand. Die luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach 45 LuftVG gelte auch für nicht gewerbliche Piloten (OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15).

…Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“ gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt…

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Die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus Hamburg (Forum_Alstertal) stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder Informationen zur Verfügung.

 

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