Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum_Alstertal):
„Kein Unterhalt bei Kuckuckskind“
Wenn eine Frau ihrem Ehemann ein Kind als eigenes leibliches Kind untergeschoben hat, kann dieses zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs der Frau bei Scheitern der Ehe führen.
Nach 1579 Nr. 7 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt oder beschränkt werden, wenn sich der Berechtigte dem Verpflichteten gegenüber grob unbillig verhalten hat, weil dem Berechtigten schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last zu legen ist. Dieses hat das OLG Hamm in dem zu entscheidenden Fall angenommen, in dem die Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt und daraus ein Kind geboren, ihrem Ehemann den Ehebruch jedoch verheimlicht hatte. Hinzu kam noch, dass die Ehefrau eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und damit auch den Verwirklichungstatbestand des 1579 Nr.3 BGB verwirklicht hatte (OLG Hamm, Beschluss v. 09.03.2015, 8 UF 41/14).
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die beiden Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.
Ein weiterführender Artikel kann hier nachgelesen werden.