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Die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal) informiert: Kindschaftssachen und Verfahrenskostenhilfe für Anwaltskoten – ist das vereinbar?

Die sogenannten Kindschaftssachen, die die Fragen des Umganges mit den Kindern betreffen oder das Sorgerecht. Problematische Situationen, die oftmals nicht außergerichtlich von den Beteiligten gelöst werden können, obgleich im Vorwege bereits dritte Institutionen, wie z.B. das Jugendamt, erfolglos eingeschaltet worden sind. Als ultima ratio bleibt sodann oftmals nur der gerichtliche Weg.

Sorge- und Umgangsverfahren sind in der Regel zeit- und arbeitsaufwendige Verfahren mit mehreren Terminen bei Gericht, die zumeist viele Monate, teilweise sogar Jahre dauern.

Im Gesetz ist als Voraussetzunge für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (staatliche Übernahme der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten) neben einer engen finanziellen Situation genannt, dass die Übernahme von Anwaltskosten nur erfolgen soll, wenn eine schwierige Sach- und Rechtslage dieses gebietet.

Dabei gehen die Meinungen auseinander, ob dieses Vorgaben kommulativ oder alternativ vorliegen müssen. Der gesetzlichen Begründung ist nicht zu entnehmen, dass eine Kommulation gewollt war, so dass nach hiesiger Ansicht das Vorliegen entweder einer schwierigen Sach- oder Rechtslage ausreichen müsste.

Eine schwierige Rechtslage wird in Umgangs- und Sorgerechtsfragen wohl zumeist zu verneinen sein, sondern die Schwierigkeit eher in der Sachlage liegen. Gleichwohl ist in der gerichtlichen Praxis die Tendenz zu sehen, auch diese vielfach – obwohl tatsächlich vorhanden – zu verneinen und die Bewilligung der Anwaltsbeiordnung zu versagen, um die Staatskasse zu entlasten.

Ein Rechtsmittel hiergegen ist zwar theoretisch möglich, jedoch natürlich auch mit einem Kostenrisiko verbunden, weil erneut Kosten ausgelöst werden, die im Falle der erfolglosen sofortigen Beschwerde auch noch zu tragen wären.

Weil in Kindschaftssachen, anders z.B. als in Unterhaltsangelegenheiten, auch kein gesetzlicher Anwaltszwang vor Gericht besteht, können die Betroffenen trotz Versagung der Anwaltsbeiordnung zwar den gerichtlichen Weg (weiter) beschreiten, da sie sich ja selber vertreten können – in der gerichtlichen Praxis sind die meisten Menschen damit jedoch regelmäßig maßlos überfordert und fühlen sich hilflos.

In Sorge- und Umgangsverfahren sollte sich also auch bei angespannter finanzieller Lage darauf eingestellt werden, dass zumindest die Anwaltskosten selbst zu tragen sind, wenn man die Verfahren nicht alleine bewältigen möchte.

Sollten Sie noch mehr Beratung zu diesem Thema wünschen, steht Ihnen die Kanzlei am Markt gern zur Verfügung.

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