Aus dem Erbrecht: Erbverzicht möglich ohne ausdrückliche Nennung dieses Begriffs
Nach dem Tod eines Elternpaares versuchte dessen Sohn, einen Erbschein als Alleinerbe zu beantragen. Dieses zunächst jedoch vergeblich, weil seine Schwester dieses zu verhindern versuchte. Sie sah sich als gesetzliche Miterbin, da sie niemals auf ihr Erbe verzichtet habe. Allerdings war nach dem Tod des Vaters seinerzeit zwischen der Mutter und den Geschwistern ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen worden, in dem die Schwester erklärt hatte, mit einer Einmalzahlung eines Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein.
Das OLG Hamm sah diese Formulierung als Erbverzicht an, ohne dass dieser Begriff explizit gebraucht wurde (OLG Hamm Beschluss v. 22.07.2014, 15 W 92/14).
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