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Die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal) informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:

Sofern ein Elternteil behauptet, während der richterlichen Anhörung seiner Kinder im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens heimlich Tonbandaufnahmen gefertigt zu haben, so sei die Kindesanhörung gleichwohl nicht zu wiederholen und auch im Verfahren verwertbar, da davon auszugehen ist, dass die Ausführungen der Kinder völlig unbeeinflusst von den behaupteten Aufnahmen gemacht worden seien und auch mit früheren in der Gerichtsakte verzeichneten Angaben korrespondiere (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2014, 3 UF 184/13).

Behauptet ein Elternteil in einem Sorge­rechts­verfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen haben die Eltern angefochten…

Weiterführende Informationen zu dem Artikel finden Sie hier.

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