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Die Kanzlei am Markt in Hamburg Poppenbüttel (jetzt im Forum Alstertal) informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:

Strenge Anforderungen gelten bei Unterhalt für minderjährige Kinder: Für gesunde Unterhaltsschuldner mittleren Alters gelte auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kein Erfahrungssatz, dass eine Vermittelbarkeit in vollschichtige Tätigkeit nicht gegeben sei. Dies gelte auch für ungelernte Arbeitskräfte und Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 185/12).

…Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen. Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe…

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