Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Nord informiert über eine Entscheidung des BGH aus dem Familienrecht: Altersvorsorgeunterhalt
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass im Falle eines Unterhaltsauskunftsverlangens und Anspruchsbezifferung vor Auskunftserteilung ein rückwirkendes Erhöhungsverlangen nur möglich sei, wenn dieses ausdrücklich vorbehalten worden war. Dieses gelte ebenso für zusätzlichen Altersvorsorgeunterhalt, da dieser kein eigenständiger Unterhaltsanspruch sei, sondern Teil eines einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs, wie der BGH jüngst befunden hat (vgl. BGH, Beschl. V. 07.12.2012, XII ZB 229/11).
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