Aus dem Familienrecht: Mehrbedarf bei Lese-Rechtsschreib-Förderung
Streitanfällig sind die Fragen, was unter den sogenannten Mehrbedarf im Rahmen des Unterhaltsanspruches fällt. Nicht alle atypischen Kosten werden hierunter gefasst und auch schulisch bedingter Mehraufwand ist bis zu einem gewissen Grad vom Elementarunterhalt zu bestreiten. Wie der BGH jüngst entschieden hat, können jedoch regelmäßige Zahlungen für eine Lese-Rechtschreib-Förderung als Mehrdarf geltend gemacht werden
( vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 /XII ZB 298/12).
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Fachanwältinnen für das Familienrecht Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.