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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingbüttel informiert über eine Entscheidung aus dem Erbrecht:

Verfügt der Erblasser testamentarisch, dass die freie Verfügungsgewalt des Vorerben über den Nachlass gegeben ist, sobald ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe seinen Pflichtteil geltend macht, so erhält der zunächst eingeschränkte Vorerbe die Rechtstellung eines Vollerben (vgl. OLG Hamm Beschluss v. 11.04.2013 – 15 W 112/13)

…Die gesetzlichen Beschränkungen einer Vorerbschaft entfallen, wenn der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass die Vorerbin „frei“ über den Nachlass verfügen kann, sobald die zu Nacherben eingesetzten pflichteilberechtigten Kinder ihren Pflichtteil verlangen.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der im Februar 2006 verstorbene, 68 Jahre alte Erblasser aus Kamen im Jahre 1991 zwei Testamente errichtet, mit denen er seine im Jahr 1948 geborene zweite Ehefrau als Vorerbin und seine drei, in den Jahren 1962, 1963 und 1965 geborenen Töchter aus erster Ehe als Nacherben eingesetzt hatte…

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