Über eine Entscheidung aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg:
Künstlerische Kreativität kann bei der Errichtung eines Testaments schädlich sein: Da die Formvorschriften zur Gültigkeit eines Testaments vorgeben, dass dieses handschriftlich aufgesetzt sein müsse, können hierin gefertigte Zeichnungen dessen Ungültigkeit bewirken. Daher hat die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltsvereins unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main AZ 20 W 542/11 davor gewarnt, zeichnerische Elemente in ein Testament einzubauen.
Durch eingesetzte Zeichnungen oder Pfeildiagramme wird ein Testament ungültig. Denn sie genügen nicht den Ansprüchen an die Echtheitsprüfung des Testaments.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt davor, zeichnerische Elemente in ein Testament aufzunehmen. Denn dieses werde dadurch ungültig. Die Experten verweisen dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) (Az.: 20 W 542/11).
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