Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel:
„Verantwortlichkeit der Kinder für ihre Eltern – auch über den Tod hinaus“
Ein wichtiges Thema in der heutigen Zeit, in der die Menschen immer älter werden, ist einerseits die Frage, wer für deren Versorgungskosten aufkommt, wenn diese durch Einkommen und
Vermögen des Bedürftigen nicht mehr selbst bestritten werden können und wer nach deren Tod die Bestattungskosten zu tragen hat. Beide Fragen stellen sich insbesondere, wenn Kinder der Bedürftigen bzw. Verstorbenen zur Haftung herangezogen werden, die in der Vergangenheit ein schlechtes Verhältnis zu dem betreffenden Elternteil hatten oder die Beziehung gar gänzlich beendet hatten, zum Beispiel, weil sich der Elternteil zuvor völlig aus seiner Elternverantwortung gestohlen hatte. Zu entscheiden hatte im vergangenen Jahr das Oberverwaltungsgericht Schleswig über die Inanspruchnahme eines Sohnes für Bestattungskosten seiner Mutter, die diesen seinerzeit aufgrund ihrer Alkoholsüchtig in ein Kinderheim verbracht hatte. Von hier aus wurde er anschließend von seinem türkischen Vater in die Türkei geholt, wo er 10 Jahre leben musste, obwohl er die türkische Sprache überhaupt nicht beherrschte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er stark traumatisiert, hatte keinerlei Kontakt mehr zu seiner Mutter und diese bemühte sich auch nicht darum. Gleichwohl befand das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, dass hierin keine unbillige Härte der Kostentragung zu sehen sei, wie zum Beispiel bei Vorliegen einer schweren Straftat wie einem versuchten Tötungsdelikt oder einem sexuellen Missbrauch (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015 – 2 LB 27/14 –).
Sollten Sie noch weitere Fragen aus dem Erbrecht haben, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nicolaisen gern zur Verfügung.