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Das Schuldprinzip ist im Falle einer Ehescheidung bereits seit vielen Jahrzehnten abgeschafft. Daher wird weder bei der Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen noch bei der Prüfung von Scheidungsfolgen in der Regel danach gefragt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Dies ist auch juristischer Alltag in der Kanzlei am Markt in Hamburg mit dem Schwerpunkt Familienrecht.

Was aber, wenn ein Ehegatte mit dem gemeinsamen Freund der Eheleute in der ehelichen Wohnung eine Affäre beginnt – zunächst heimlich, nach Entdeckung ganz offiziell? Hat er trotzdem einen Anspruch gegen den betrogenen Ehepartner auf Trennungs- und Scheidungsunterhalt?

Nein, befindet das OLG Hamm in einer kürzlich erschienen Entscheidung, das verletztendes und bloßstellendes Verhalten im Falle einer außerehelichen Beziehung als besonders schwerwiegend angesehen hat.

Hier zur kompletten Urteilsbegründung des OLG Hamm.

Die Kanzlei am Markt mit den Rechtsanwältinnen Frau v. Behr und N. Nicolaisen informiert und berät Sie gern, wenn Sie sich mit solchen Fragen beschäftigen.

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