Wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden hat, verliert ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten seine Wirksamkeit im Falle der Ehescheidung. Daran ändert sich auch nichts, wenn es später erneut zur Heirat kommt – dieses führt nicht zum „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Testatments.
Sollten Sie dazu noch Fragen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau I. von Behr und Frau N. Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt Iin Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.
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