Um die im Gesetz vorgeschriebene Erbfolge auszuschließen, ist die Fertigung eines Testaments als letzter Wille oder eines Erbvertrags zu Lebzeiten notwendig.
Was passiert jedoch, wenn ein Testament erstellt wurde, nach dem Tode jedoch nicht mehr auffindbar ist?
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe jüngst entschiedenen Fall war nach dem Tode des Erblassers das eigenhändige Testament im Original nicht mehr auffindbar, sondern lediglich Kopien von diesem. Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt. Nach seinem Tod hatte die Witwe des Verstorbenen als Alleinerbin einen Erbschein beantragt, ohne das Originaltestament vorzulegen, und zum Nachweis, dass sie Alleinerbin sei, eidesstattlich versichert, dass die auf der Testamentskopie zu erkennende Unterschrift von dem Verstorbenen stamme, und dass sie gemeinsam mit dem Verstorbenen das Testament einst aufgesetzt und unterschrieben hatte. Außerdem legte sie das Schreiben eines Rechtsanwalts vor, der seinerzeit den Testamentstext vorverfasst hatte, nach dem die letztwillige Verfügung dann von den Eheleuten aufgesetzt worden sei.
Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein, wogegen der enterbte Sohn Beschwerde einlegte. Unter anderem zweifelt er an, dass die Unterschrift vom Erblasser stammte. Das OLG Karlsruhe befand sodann aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen und Schrifttsachverständigengutachten, dass ein wirksames Testament zustandegekommen und auch nicht widerrufen worden sei. Die Erteilung des Erbscheins auch ohne Vorlage des Originaltestaments für die Witwe sei danach rechtmäßig (vgl. Entscheidung vom OLG Karlsruhe, 8. Oktober 2015, AZ: 11 Wx 78/14).
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