Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Poppenbüttel (Forum_Alstertal Hamburg) informiert aus dem Erbrecht:
– Umfang der Ermittlungspflicht im Erbscheinsverfahren –
Die Erteilung eines Erbscheins hängt gem. § 2229 Abs.4 BGB von der Testierfähigkeit des Erblassers ab, die nach § 2358 Abs.1 BGB vom Nachlassgericht zu prüfen ist. Verfahrensrechtliche Grundlage hierfür ist § 26 FamFG und das Gericht ist hier von Amtswegen verpflichtet, allen ihm zugetragenen Ermittlungsansätzen zur Aufklärung nachzugehen. So hat es das OLG Karlsruhe für nicht ausreichend gehalten, dass das erstinstanzliche Gericht lediglich ein wenig aussagekräftiges Sachverständigengutachten eingeholt, nicht jedoch die angegebenen Zeugen befragt hatte, die zur Zeit der Testierung engen Kontakt zum Erblasser gehabt hatten. Ebenso wurde die unterbliebene Anhörung des beurkundenden Notars beanstandet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2015 – 11 Wx 82/14).
Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.
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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Familienrecht und Erbrecht.