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Entscheidung des BGH aus dem Erbrecht:Erbunwürdigkeit ohne aggressive Gesinnung

Ein Tötungsversuch begründet per se die Erbunwürdigkeit gem. § 2239 Abs.1 Nr.1 BGB, auch wenn der Tötungsversuch keineswegs als aggressives, dem Erblasser negativ gesonnenes Verhalten eingestuft werden kann. Im in Rede stehenden Fall, war eine dementkranke Frau in ein Pflegeheim gekommen und musste aufgrund eines epileptischen
Anfalls mittels einer Sonde ernährt werden. Ihr Ehemann wurde als Betreuer eingesetzt und besuchte sie regelmäßig, bis er das Kabel der Sonde durchtrennte. Dieses wurde rechtzeitig entdeckt und die Frau kam durch diesen Eingriff nicht zu Tode – sie verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, die jedoch nicht kausal mit dem Vorfall war. Der Tötungsversuch des Ehemannes, obwohl aus Verzweiflung heraus geschehen, wurde für sich genommen als die Erbunwürdigkeit begründend angesehen.

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Verstorbene eine entsprechende Patientenverfügung verfasst
hätte, die Tötung verlangt oder den Tötungsversuch verziehen hätte (vgl. Urt. v. 11.03.2015 IV ZR 400/14)

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen der Kanzlei am Markt aus Hamburg Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

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