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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg informiert über Entscheidung des OLG Hamm aus dem Erbrecht:

Über die Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments hatte kürzlich das OLG Hamm zu entscheiden:
Zwei Ehegatten hatten sich in einem gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt sowie die beiden Töchter aus erster Ehe des Ehemannes als Schlusserben.

Nach dem Tod des Ehemannes setzte die Ehefrau sodann ihre eigene Tochter als Miterbin ein. Dieses ist jedoch nicht möglich, wie das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 22.11.2012 (AZ: I-15 W 134 (12)) festgestellt hat. Eine Änderung eines gemeinsamen Testatments ist nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich, es sei denn, dass dieses in dem Testament ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Hier gibt es noch weiterführende Informationen zum dem Urteil des OLG Hamm aus dem Erbrecht.

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