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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert über eine Entscheidung beim Tod des Ehegatten während des Scheidungs­verfahrens:

Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts gem. § 1933 BGB setzt neben dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen die Zustimmung des anderen Ehegatten voraus. Diese ist weder an eine besondere Form gebunden noch muss sie durch einen Anwalt erfolgen oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt worden sein. Es genüge, wenn die Zustimmung schriftlich im Laufe des Verfahrens beigebracht werde, wie durch den Ehemann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen vor seinem Versterben und Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgt. Dies befand das OLG Kön in seinerm Beschluss vom 11.03.2013 zum AZ 2 Wx 64/13 , während die Ehefrau davon ausging, aufgrund nicht wirksam erfolgter Zustimmung Erbin geworden zu sein.

Weiterführende Informationen können hier nachgelesen werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau von Behr und Frau Nicolaisen gern zur Verfügung.

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