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Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal) aus Hamburg Wellingsbüttel:

„Umfang der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers“

Generell sind von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des Nachlasses sämtliche Rechte umfasst, soweit nicht der eindeutige Wille des Erblassers etwas anderes ergibt.

Auch höchstpersönliche Rechte können vom Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden – hierzu gehören Pflichtteilsansprüche jedoch nicht, obwohl sie engen familiären Bindungen entspringen. Diese Ansprüche sind bloße Geldforderungen im Sinne von Geldsummenansprüchen, die den Regeln des allgemeinen Schuldrechts unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014, IV ZR 104/14)

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