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Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht: Wirksames Testament auf einem Tisch?

Ein Erblasser schrieb vor seinem Tod sein Testament mit einem Stift auf die Platte eines Holztisches und  setzte seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Allerdings vergaß er, unter diese letztwillige Verfügung seine Unterschrift zu setzen.

Nach dem Tod des Erblassers, nahm dessen Bruder, der in einem handschriftlichen Testament ebenfalls zum Alleinerben erklärt worden war, dieses zum Anlass, Erbansprüche zu stellen. Diese Erbeinsetzung hatte der Verstorbene allerdings handschriftlich widerrufen und die entsprechenden Papiere auf genau den Holztisch gelegt, auf dem das Testament zugunsten der Ehefrau geschrieben worden war. Diese beantragte ihrerseits nun einen Alleinerbschein, allerdings ohne Erfolg, wogegen sie gerichtlich anging.

Das Gericht wies den Antrag jedoch ab. Dem Testament auf dem Holztisch fehle eine entscheidende Wirksamkeitsvoraussetzung: die Unterschrift. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, seinen letzten Willen auf eine Tischplatte zu schreiben. Die Verwendung ungewöhnlicher Materialien und nicht alltäglicher Schreibmaterialien sei gesetzlich nicht verboten. Zwingend notwendig sei jedoch die eigenhändige Unterschrift.  Somit wurde die Frau lediglich gesetzliche Erbin neben dem Bruder des Erblassers, jedoch nicht Alleinerbin (vgl. Amtsgericht (AG) Köln, Urteil vom 25.5.2020, 30 VI 92/20).

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