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Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament

Ein Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, in welchem er seine damals 4 und 3 Jahre alten Kinder als Erben zu je zur Hälfte und Testamentsvollstreckung anordnete.

Für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers wurde eine Ersatzperson benannt. Darüber hinaus bestimmte der Erblasser, dass seine geschiedene Ehefrau zwar einen kleinen Teil aus dem Nachlass, aber kein Wohnrecht am Haus besitzen sollte.  Zum Nachlass gehörten zwei Apotheken, Immobilien sowie Guthaben auf mehreren Konten. Das Amtsgericht  hatte den Testamentsvollstrecker wegen Untätigkeit entlassen. Die bestimmte Ersatzperson lehnte eine Übernahme des Amtes ab.

Daraufhin wurde für die beiden Kinder eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, mit dem Wirkungskreis Verwaltung des ererbten Vermögens. Gegen diesen Beschluss legte die Mutter Beschwerde ein, mit der Begründung, dass ihr Ex-Mann sie nicht von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausschließen wollte. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Testament.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gab der Mutter Recht und hob den Beschluss auf. Den Eltern stand die elterliche Sorge gemeinsam zu. Stirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Die elterliche Sorge umfasst neben der Personensorge auch die Vermögenssorge. Dieser Vermögenssorge sei auch nicht aufgrund testamentarischer Anordnung (§ 1638 Abs.1 BGB) ausgeschlossen: So enthalte die letztwillige Verfügung  unstreitig keine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Vermögensverwaltungsrecht der Mutter beschränkt sein solle. Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht ergebe sich eine solche Einschränkung auch nicht im Wege der Auslegung des Testaments.

Nach Ansicht der Richter sei  hierbei der wirkliche Wille zu erforschen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein genüge  nicht für den Ausschluss der Vermögenssorge der Mutter. Beide Anordnungen könnten nebeneinander getroffen werden und schlössen sich nicht aus.

Die letztwillige Verfügung gebe keine Anhaltspunkte, den Nachlass der Vermögenssorge der Mutter zu entziehen.

Dafür, dass die Mutter für den Fall der Beendigung der Testamentsvollstreckung von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen werden sollte, gebe der Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nichts her. Der Erblasser habe mit lediglich einer kleinen Zuwendung aus dem Nachlass an seine Ex-Frau lediglich sicherstellen wollen, dass sein Vermögen möglichst ungeschmälert seinen beiden Töchtern zufalle. Ihm sei hier wohl nicht bewusst gewesen, dass nach erfolgter Scheidung kein gesetzliches Ehegattenrecht mehr bestand.

Soweit im Testament bestimmt worden sei, dass seine geschiedene Frau kein Wohnrecht besitzen solle, stelle dies eine bloße Information für den Testamentsvollstrecker dar. Der Fall, dass sowohl der eingesetzte Testamentsvollstrecker als auch die für dessen Todesfall eingesetzte Person nicht für das Amt zur Verfügung stünden, sei vom Erblasser nicht bedacht worden. Weitere Gründe, welche die Mutter von der Vermögenssorge ausschließen würden, seien nicht ersichtlich.

Der Erblasser habe die Beziehung zu den Paten erhalten wollen und es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verhältnis der Kindseltern auch nach der Scheidung freundschaftlich gewesen sei und diese beispielsweise gemeinsam verreisten.

Es lasse sich weder aus dem Testament noch aus anderen Umständen schließen, dass die Testamentsvollstreckung aus Misstrauen gegenüber seiner Ex-Frau erfolgte.

Der Erblasser wollte durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung vielmehr die Beziehung seiner Kinder zu bestimmten Personen über seinen Tod hinaus erhalten. Als Testamentsvollstrecker waren der beste Freund des Erblassers und dessen Frau eingesetzt, welche auch Paten der beiden Kinder seien.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter die Vermögensverwaltung nicht im Interesse und zum Wohle der Kinder ausüben würde, waren ebenfalls nicht ersichtlich.

Will ein geschiedener Elternteil den anderen Elternteil von der Vermögenssorge des Kindes ausschließen, müsse er diesen Willen in seinem Testament ansatzweise zum Ausdruck bringen. Dies könne etwa dadurch erfolgen, dass er um Bestellung eines Pflegers oder Verwaltung durch das Jugendamt ersuche.  Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung allein reiche allerdings nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 15.03.2019, 9 WF 265/18).

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