In Allgemein

Die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

„Im Todesfalls wird Urlaubsanspruch zu Zahlungsanspruch“

 

Eine jüngere Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vererbung von Urlaubsansprüchen hat Beachtung verdient (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16): Danach wandeln sich im Todesfall eines Arbeitnehmers bei laufendem Arbeitsverhältnis, sofern diesem noch unerfüllte Urlaubsansprüche zustanden, diese in einen Zahlungsanspruch um.

Die Erben könnten sich dann zur Begründung ihres Anspruchs unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Zwar habe der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge habe, dass dieser die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen könne. Der zeitliche Aspekt sei aber nur eine Komponente des Urlaubsanspruchs – es gebe noch eine weitere und die sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher vom Arbeitnehmer vererbbar. Mit dem Tod dürfe sie nicht untergehen und müsse vom Erben geltend gemacht werden können.

Wie  das Bundesarbeitsgericht ( BAG) die vom EuGH gemachten Vorgaben nun umsetzen wird, wird spannend.  Sicher ist aber, den Erben muss ein Abgeltungsanspruch zustehen. Möglich erscheint, dass das BAG nunmehr doch eine dem europäischen Recht  entsprechende Auslegung der erb- und urlaubsrechtlichen nationalen Vorschriften für möglich hält, wie auch schon verschiedene Landesarbeitsgerichte (LAG) zuvor (s. etwa LAG Köln, Urt. v. 14.7.2016, Az. 8 Sa 324/16; LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015, Az. 3 Sa 21/15) , die den  Erben in derartigen Fällen einen Zahlungsanspruch zubilligten.  

Ob diese Vorgehensweise  dem ursprünglichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs entspricht, ist natürlich fraglich.  Aber vielleicht stellt sie für die  Erben zumindest einen kleinen Trost dar.

Für weitere Informationen oder Fragen zu diesem oder anderen Themen aus dem Erbrecht (wie u.a. Testament, Erfolge) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

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