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Zu einer Entscheidung aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg:

Auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit begründet nicht ohne Weiteres den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen wegen grober Unbilligkeit. Vielmehr kann diese nur vorliegen, wenn das Vermögen nach der Trennung erwirtschaftet worden ist und eine innere Beziehung zwischen dem Vermögen und der ehelichen Lebensgemeinschaft fehle, wie der BGH in einer jüngsten Entscheidung erneut bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, ZR 125/12)

…Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit rechtfertigt einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur dann, wenn während dieser Zeit eine innere Beziehung des Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. Erst dann kann die Ausgleichspflicht wegen grober Unbilligkeit verweigert werden…

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