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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:

Im Falle der Streitigkeit über den Trennungszeitpunkt genügt es nicht, wenn das Gericht in der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens lediglich im Beschlusswege im Rahmen eines zusprechenden Auskunfsanspruchs einen Trennungszeitpunkt nennt. Dieses allein könnte dazu führen, dass in der zweiten Stufe des Verfahrens ein anderer Zeitpunkt zu Grunde gelegt wird. Um dieses zu vermeiden, sollte der Auskunftsantrag mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden, so dass dann in Form der Zwischenfeststellung ein verbindlicher Zeitpunkt festgeschrieben werden kann, wie das OLG Celle jüngst in einem Beschluss vom 23. Juli 2013 zum AZ 10 VF 74/12 entschieden hat.

…Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist im Hinblick auf die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes unzulässig, soweit sie nicht mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird…

Weiterführende Informationen sind hier zu finden.

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