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Im Falle der Trennung von Eheleuten sind regelmäßig diverse Angelegenheiten zu klären, neben Fragen von Unterhaltszahlungen gegenüber Ehegatten und gegebenenfalls Kindern auch solche hinsichtlich des Umgangs und teilweise Sorgerecht mit diesen, Fragen der Verteilung von Hausrat und natürlich dazu, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben darf oder ob möglicherweise auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung denkbar ist.

In den meisten Fällen findet ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung zunächst lediglich zu Beginn der Trennungszeit statt, wobei nach einem gewissen Zeitraum ein Ehegatte auszieht, weil eine Trennung innerhalb der Wohnung regelmäßig über eine längere Zeit hinweg kaum praktikabel ist.

Wenn sich die Ehegatten jedoch nicht darüber einigen können, wer in der Ehewohnung verbleiben soll, kann das Familiengericht angerufen werden, um diese Frage – zunächst für den Zeitraum der Trennung – zu klären.

Die Frage, wem die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, wird dabei vom Gericht nicht davon abhängig gemacht, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist -auch wenn Alleineigentum besonders berücksichtigt werden soll -,sondern davon, ob bei Berücksichtigung der Belange beider Eheleute, die alleinige Überlassung zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Hierbei sind insbesondere auch die Belange von im Haushalt lebenden Kindern zu berücksichtigen.

Der BGH hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der Ehemann, das in seinem Alleineigentum stehende Familienheim gem. § 985 BGB von seiner in diesem, von ihm getrennt lebenden Ehefrau, herausverlangte, als das jüngste Kind volljährig geworden war und seine Schulausbildung beendet hatte obwohl der Ehefrau das Haus gem. § 1361 b BGB gerichtlich zugewiesen worden war. Der Ehemann hatte nach seinem Auszug zunächst versucht, das Haus zu verkaufen und wollte sodann mit seiner neuen Familie dort einziehen. Nachdem das Familiengericht dem Herausgabeverlangen nicht nachgegeben hatte, gab das Oberlandesgericht München diesem statt, weil es annahm, dass zwar grundsätzlich eine Zuweisung gem. § 1361 b BGB vorgehe, vorliegend jedoch wegen des Auszugs des Ehemannes und seiner Verkaufsabsichten das Haus nicht mehr als Ehewohnung zu werten sei. Hiergegen richtete sich erfolgreich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau. Der Bundesgerichtshof entschied, dass unabhängig vom Auszug eines Ehepartners die Wohnung ihre Qualität als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit behalte und somit § 1361 b BGB einem Herausgabeverlangen des Eigentümers gem. § 985 BGB vorgehe (vgl. BHG Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 487/15 -).

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