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Erbrecht: In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall hatte erstinstanzlich das Nachlassgericht zur Ermittlung der Anschriften der Kinder eines Erblasser dessen einem Sohn als alleinigem Erben aufgegeben, dem Gericht die Anschriften der Geschwister mitzuteilen. Auf dieses Schreiben reagierte der Alleinerbe nicht. In einem weiteren Schreiben erinnerte das Gericht den Sohn dann nochmals an die Mitteilung der Adressen und drohte gleichzeitig an, bei weiterem Untätigkbleiben, ein Zwangsgeld gem. § 35 FamFG zu erheben. Auch dieses gerichtliche Schreiben blieb ohne Reaktion. Daraufhin verhängte das Nachlassgericht gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € gegen den Sohn mit der Beründung der nicht erfolgten Anschriftenmitteilung. Hiergegen legte der Sohn Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein, das den Zwangsgeldbeschluss mit folgender Begründung aufhob.

Ein Zwangsgeld gem. § 35 FamFG kann nur ergehen, wenn der gerichtlichen Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung eine Rechtsgrundlage zu Grunde liegt.

Das Nachlassgericht hat hier verkannt, dass nicht gerichtliche Verfügungen beliebigen Inhalts mit Zwangsmitteln verbunden werden dürfen, sondern dass es – wie hier zur Ermittlung der Adressen – einer einer Vorschrift des materiellen Rechts oder Verfahrensrechts bedurft hätte, die genau diese Verpflichtung stützt. Dieses ergibt sich auch aus der Gesetztesbegründung des FGG-Reformgesetzes, aus der sich als Beispiele für mit Zwangsmitteln verbundene Anordnungen eindeutig ausschließlich gesetzliche Ermächtigungen genannt werden. Das Nachlassgericht stützte sein Anliegen der Anschriftenmitteilung jedoch lediglich auf den Amtsgermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG – die Befugnis zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen ergeben sich hieraus nicht. Auch der § 27 FamFG, der eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts begründet, eröffnet eine Sanktion mit Zwangsmitteln nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 11 W 41/16 (Wx)).

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, stehen Ihnen die Anwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

Ein vertiefender Artikel zu diesem Thema aus dem Erbrecht kann hier nachlesen werden.

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