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Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert: Unterhalt-  Aufwendungen für Altersvorsorge und Krankenversicherung nicht immer abzugsfähig

Eigentlich können Aufwendungen in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens sowie solche für Krankenvorsorge bei Unterhaltsverpflichtungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Nicht so jedoch, wenn lediglich der Mindestunterhalt geleistet wird.
Die unterhaltsrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern besteht nämlich nicht nur in einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sondern ebenfalls in höheren Verzichtsanforderungen, wie der BGH jüngst entschieden hat

(BGH, Entscheidung v. 30.01.2013, XII ZR 158/10).

 

Weiterführende Informationen sind hier nachzulesen.

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