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Die Kanzlei am Markt (jetzt im Forum_Alstertal in Poppenbüttel) informiert aus dem Erbrecht:

Wird in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass ein Gegenstand einer bestimmten Person nach dem Tod des Letztversterbendem zukommen soll, so kann der überlebende Ehegatte gleichwohl hierüber frei verfügen, solange er nicht in Beeinträchtigungsabsicht handelt, wie das OLG Hamm jüngst entschieden hat, als eine Großmutter eine Haushälfte, die nach dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern, eigentlich einer Tochter zufallen sollte, die Übertragung schenkungsweise an den Enkel vorgenommen hatte.(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2014, AZ 10 U 10/13).

…Hat ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass ein Gegenstand einer bestimmten Person nach dem Tod des Letztversterbenden zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten über diesen Gegenstand verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Diese beschenkte Person hat das Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls an den im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlusserben oder an den Vermächtnisnehmer herauszugeben, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hatte, den späteren Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen…

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