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Kanzlei am Markt informiert über ein Urteil aus dem Erbrecht: Befugnisse des Testamentsvollstreckers.

Sofern einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses ohne weitere Zuweisung anderer Aufgaben übertragen worden ist, ist im Zweifel auch von einer Befugnis zur Verfügung über Nachlassgegenstände auszugehen.
Verfügungsbeschränkungen müssten explizit aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2013, 3 W 26/12

Der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S.1, Hs. 1 BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen…

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