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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht: „Erben und Auslandsbezug“

EU-Verordnung eröffnet Wahlmöglichkeiten beim Erbrecht

Angleichung. Ab Mitte August gelten europaweit einheitliche Regeln hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Erbfällen. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auf den ordentlichen Wohnsitz verweisen…

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Für nach dem 17.08.2015 eintretende Todesfälle bestimmt eine neue EU- ErbrechtsVO, dass zukünftig einheitlich das Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden ist und nicht mehr unterschiedliche Verweisungs- und Zuständigkeitsnormen der einzelnen Staaten maßgebend sind. Der Erlasser hat jedoch die Möglichkeit, das Recht seines Heimatlandes zu bestimmen. Da es keine gesetzliche Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes gibt, kann es im Einzelfall schwierig werden, diesen zu bestimmen, wenn z.B. die eine Hälfte des Jahres in einem Staat verbracht worden ist, die andere Hälfte in einem anderen. Sodann muss ermittelt werden, zu welchem Staat die engsten Bindungen bestehen.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei am Markt gern zur Verfügung.

 

 

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