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Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Alstertal:

„Aufnahme des Haustiers als Bedingung für Erbeinsetzung“

In einem Testament hatte eine Erblasserin eine Privatstiftung als Erbe eingesetzt unter der Bedingung, dass auf einem von deren Anwesen die drei Katzen und der Hund der Erblasserin nach dem Erbfall versorgt würden. Parallel wurde jedoch in einem „Schutzvertrag“ die Versorgung und Übernahme des Hundes durch eine andere Stiftung festgelegt und die drei Katzen kamen nach dem Erbfall in einer Familie unter. Die Tiere waren also allesamt versorgt, so dass die testamentarisch als Erbe festgelegte Stiftung von der Aufnahme der Tiere absah, da diese gut untergekommen seien und es der Erblasserin allein auf diesen Umstand angekommen sei.

Als die Stiftung sodann den Erbschein beantragte, wurde dessen Erteilung abgelehnt mit der Begründung, dass die im Testament formulierte Bedingung, die Tiere hätten auf einem der Anwesen der Stiftung aufgenommen werden, nicht erfüllt sei. Es könne dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dieser Formulierung um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handele (AG Lüdinghausen, Beschluss vom 19.8.2015 – AZ 27 VI 230/14).

 

Der ganze Artikel zu dem Thema: Haustiere und Erbrecht kann hier nachgelesen werden.

Die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Nadja Nicolaisen stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder Informationen zur Verfügung.

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